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Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen

Update Finanzwirtschaft

zuletzt bearbeitet am 5.4.2024

Pflicht zur eRechnung in Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108) beschleunigt den Wechsel zu rein elektronischen Rechnungen. Der bisherige Vorrang der Rechnung auf Papier wird abgeschafft. In dem ab dem 1.1.2025 geltenden § 14 Abs. 1 UStG wird für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen nur noch unterschieden zwischen
a) einer elektronischen Rechnung (eRechnung, die in strukturiertem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht) und
b) einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format oder auf Papier.

Die elektronischen Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dabei soll die eRechnung (im strukturierten elektronischen Format) obligatorisch werden.

Die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 38 UStG lässt Rechnungen auf Papier oder – nach Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format nur noch bis zum 31.12.2026 zu. Für die Rechnung ausstellende Unternehmer mit einem Gesamtvolumen bis 800.000 Euro gilt diese Regelung ein Jahr später. Auch die derzeit beliebte Rechnung per PDF-Datei wird damit unzulässig.

Umsätze an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen (BT-Drs. 20/8628, Seite 205).

Für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) und Fahrausweise lässt die UStDV die sonstige Rechnung (auf Papier oder in elektronischem Format) immer zu.

Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

Mit dem Nds. Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse vom 8.2.2024 (Nds. GVBl. Nr. 9, berichtigt am 11.3.2024, Nds. GVBl. Nr. 18) wird den Kommunen ermöglicht, per Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse auf den Anhang und Teilrechnungen sowie die Aufstellung von Gesamtabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 zu verzichten. Außerdem wird die Vorlage eines Zeitplans für das Nachholen ausstehender Jahresabschlüsse bei Vorlage der Haushaltssatzung für 2025 gefordert. Für die Haushaltssatzungen 2028 bis 2031 sind Beschlüsse über Jahresabschlüsse als Voraussetzungen vorgegeben. Schließlich wird auch ein Verzicht auf die Prüfung von Jahresabschlüssen bis einschließlich 2022 ermöglicht.

Hinweise zu Haushaltssicherungskonzepten und -berichten verlängert

Mit RdErl. d. MI vom 17.1.2024 (Nds. MBl. Nr. 49) wird die Geltungsdauer des Erlasses „Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und -berichten (§ 118 Abs. 8 NKomVG)“ vom 17.9.2019 (Nds. MBl. S. 1368) um zwei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Neue EU-Verordnungen zu De-Minimis und DAWI-De-Minimis

Mit den EU-Verordnungen vom 13.12.2023 über die Anwendung der Art. 107 und 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf De-Minimis-Beihilfen (2023/2831) und auf De-Minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (2023/2832), beide veröffentlicht in Abl. L vom 15.12.2023, sind mit Wirkung zum 1.1.2024 die Freistellungsobergrenzen (Schwellenwerte) für geringfügige Beihilfen von bisher 200.000 Euro auf 300.000 Euro bzw. von bisher 500.000 Euro auf 750.000 Euro (beide für drei Jahre) angehoben. Außerdem ist ab 1.1.2026 ein zentrales Register zur Erleichterung der Kontrolle vorgeschrieben. Die Verordnungen gelten bis zum 31.12.2030.

Änderungen im kommunalen Finanzausgleich

Der Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 300) ändert § 24 NFAG, indem der Betrag erhöht und die Verwendung der Mittel auch auf Geflüchtete aus anderen Ländern als nur der Ukraine ausgeweitet wird.
In Art. 2 Haushaltsbegleitgesetz 2024 vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320) wird § 2 NFVG der Pro-Kopf-Betrag für die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ab dem Jahr 2024 ergänzt.

Gewerbesteuer-Hebesatz in gemeindefreien Gebieten

In § 11 des Haushaltsgesetzes 2024 vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 301) wird der Hebesatz für Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten Niedersachsens auf 420 v. H. festgesetzt und bleibt damit unverändert gegenüber den Jahren 2022 und 2023.

Änderung der KomHKVO

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll nach nach § 12 Abs. 1 KomHKVO durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Mit Art. 6 des „Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes“ vom 12.12.2023 (Nds. GVBl. S. 289) wird in § 12 KomHKVO der Satz 2 mit dem Wortlaut „Externe Effekte können berücksichtigt werden“ eingefügt. Damit können auch Klimaschutz-Aspekte besser in den Wirtschaftlichkeitsvergleich einbezogen werden.

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung

Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2023 (BGBl. I S. 2368), geändert am 24.11.2023 (BGBl. I Nr. 320), sind verbindliche Formulare für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher sowie Anträge auf den Erlass von richterlichen Anordnungen, Pfändungsbeschlüssen etc. vorgegeben, die beim BMJ herunterladen werden können. Die bisher geltenden Formulare dürfen nur bis 31.8.2024 verwendet werden.

EU-Schwellenwerte ab 1.1.2024 für Auftragsvergaben

Für EU-weite Auftragsvergaben gelten ab dem 1.1.2024 folgende Schwellenwerte:

5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro) für Bauleistungen und Konzessionen,
221.000 Euro (bisher 215.000 Euro) für Liefer- und Dienstleistungen und
443.000 Euro (bisher 431.000 Euro) für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Wasser- und Energieversorgung sowie Verkehr.

Die Festlegung erfolgte durch die EU-Richtlinien 2023/2495, 2023/2496 und 2023/2497 vom 15.11.2023 und gilt dank der dynamischen Verweisung in § 106 Abs. 2 GWB. Eine Übersicht finden Sie hier beim Nds. MW.

Neufassung der „Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft der Kommunen“

Ebenfalls mit Datum vom 27.9.2023 (Nds. MBl. S. 760) wurde der RdErl. d. MI vom 13.12.2017 ersetzt. Neben redaktionellen Änderungen wurde besonders die Übersicht zur Gesamtentwicklung mit Überschüssen und Fehlbeträgen verändert. Bei der Kennzahl „Fremdkapitalquote“ der Landkreise bzw. der Region Hannover sind auch ihre an die Kommunen weitergeleiteten Kredite auszunehmen.

Neufassung des Ausführungserlasses zur KomHKVO

Mit Datum vom 27.9.2023 (Nds. MBl. S. 760) wurde der – ursprünglich zum 31.12.2023 außer Kraft tretende – „Ausführungserlass mit Mustern gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG und einer Abschreibungstabelle gemäß § 49 Abs. 2 NKomVG“ neugefasst. Dieser gilt vom 1.11.2023 bis zum 31.12.2028. Die Muster und die Abschreibungstabelle sind weiterhin nur im Internet abrufbar.

In den Mustern 1, 2 und 5 wurden die zusammenfassenden Angaben zum Finanzhaushalt gestrichen, in den Mustern 6, 7 und 8 bei Summen und Salden die Zusätze in Klammern entfernt. In den Mustern 11, 12 und 13 entfällt außerdem die Spalte 8. In dem Muster 14 sind die Positionen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 auf der Passivseite der Bilanz verändert. In Muster 15 sind bei „3. Finanzvermögen“ in der Klammer die Worte „und durchlaufende Posten“ ergänzt. In Muster 16 ist die Angabe „1.4 sonstige Geldschulden“ gestrichen. In Muster 17 wurde die Spalte 5 „Umbuchung“ aufgenommen. In die Abschreibungstabelle (Anlage 19) wurden Elektrofahrräder (7 J.), Fahrräder (7 J.) und Kindergärten, teilmassiv (50 J.) neu aufgenommen.

Produkt- und Kontenrahmen für 2024

Mit Datum vom 4.9.2023 hat das LSN den Hinweis auf neue Produkt- und Kontenrahmen mit den verbindlichen Zuordnungsvorschriften für das Haushaltsjahr 2024 veröffentlicht (Nds. MBl. S. 689), die unter http://www.statistik.niedersachsen.de/ als PDF- und Excel-Dateien zur Verfügung stehen.

Erstmals wurden Konten für die Weiterleitung von Investitions- und Liquiditätskrediten der Landkreise und der Region Hannover an ihre Kommunen nach § 111 Abs. 7 NKomVG und das Cashpooling vorgegeben.

Neue elektronische Standardformulare „eForms“ für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Mit Verordnung vom 17.8.2023 (BGBl. I Nr. 222) ist der Bund seiner Verpflichtung nachgekommen, die Hinweise in der Vergabeverordnung, der Sektorenverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und der Konzessionsvergabeverordnung auf die Standardformulare für die Veröffentlichung bei EU-weiten Auftragsvergabeverfahren zu aktualisieren. Statt der bisher in Papier oder als PDF-Datei vorgeschriebenen Formulare sind nun elektronische „eForms“ verbindlich, die zentral über den „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ zu übermitteln sind. Damit wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 umgesetzt.

BMF-Schreiben zur Mitteilungsverordnung

Im BMF-Schreiben vom 9.6.2023 wird eine Aktualisierung der Gesamtfassung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung veröffentlicht.

Änderung der KomHKVO

Mit Änderung der KomHKVO vom 5.6.2023 (Nds. GVBl. S. 133) werden redaktionelle Anpassungen in § 26 an die Änderung des NKomVG vom 13.10.2021 vorgenommen.

In § 47 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Worte „für Investitionen“ eingefügt.

In § 55 Abs. 3 werden die Bilanzpositionen 1.3.1.1 zu Fehlbeträgen nach den Sonderregelungen in § 182 NKomVG und 1.3.1.2 zu anderen Fehlbeträgen geändert sowie die Position 2.1.4 gestrichen. Das verbindliche Muster 14 für die Bilanz ist daraufhin anzupassen.

Haushaltsbegleitgesetz ändert Nds. Finanzausgleichsgesetz und Aufnahmegesetz

Das „Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023“ vom 3.5.2023 (Nds. GVBl. S. 80) regelt weitere Zahlungen des Landes im Zusammenhang mit Geflüchteten.

Zuschüsse von Betreibern von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen

Das LSN hat mit Rundschreiben vom 28.4.2023 festgelegt, dass die finanzielle Beteiligung der Kommunen, die die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen (nach § 6 Abs. 2 und 3 EEG 2023) als „einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung“ anbieten sollen, bei den Konten 531.3147 und 531.6147 zu buchen sind.

Krediterlass um zwei Jahre verlängert

Mit RdErl. d. MI vom 29.3.2023 (Nds. MBl. S. 314) wurde die Geltungsdauer des Erlasses „Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“ bis zum 31.12.2025 verlängert.

Umsatzsteuerpflicht für Kommunen erneut verschoben

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Frist, bis zu der die Kommunen das ursprünglich schon für das Jahr 2017 auslaufende alte Umsatzsteuerrecht anwenden können, nochmals um zwei Jahre verschoben. Die Umsatzsteuerpflicht und die Ausnahmeregelungen des § 2b UStG treten automatisch erst zum 1.1.2025 ein, wenn die Kommune vor dem 1.1.2017 eine entsprechende Erklärung bei ihrem Finanzamt abgegeben hatte. Auf Wunsch kann jede Kommune aber zu Beginn eines Jahres freiwillig das neue Umsatzsteuerrecht anwenden.

Neben den Änderungen im Umsatzsteuergesetz enthält das JStG 2022 auch Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Grundsteuer-, Bewertungs- und Grunderwerbsteuergesetz, die Abgabenordnung und weiteren Gesetzen und Durchführungsverordnungen.

Mehrwertsteuersatz für Erdgas und Fernwärme gesenkt

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1743) wird in § 28 UStG der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz für die Zeit vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Einzelheiten zur Umsetzung sind im BMF-Schreiben vom 25.10.2022 dargestellt.

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen verlängert

Am 13.10.2022 haben sich die Finanzminister auf eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärungen über den 31.10.2022 hinaus auf den 31.1.2023 geeinigt. Entsprechend wurde die Allgemeinverfügung des LStN am 17.10.2022 (Nds. MBl. S. 1405) geändert. Damit steigt der Arbeitsdruck auf die Finanzämter, denn die Kommunen müssen so rechtzeitig im Jahr 2024 sämtliche Grundsteuermessbeträge übermittelt bekommen, dass sie die neuen Hebesätze für das Jahr 2025 ermitteln und per Haushalts- oder Hebesatz-Satzung festsetzen können.

Sonderregelungen in NKomVG für Ukraine-Krieg

Mit Änderung im 22.9.2022 (Nds. GVBl. S. 588) wurde in § 182 NKomVG der Absatz 5 aufgenommen, der für die Zeit bis zum 30.6.2024 die Sonderregelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft in § 182 Abs. 4 NKomVG zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Regelung trat – ohne Rückwirkung – am 1.10.2022 in Kraft.

Produktrahmen und Kontenrahmen für 2023

Für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit Bekanntmachung des LSN vom 1.9.2022 (Nds. MBl. S. 1284) auf die verbindlichen Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen und den verbindlichen Produktrahmen mit Zuordnungsvorschriften verwiesen, die unter https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/finanzen_in_niedersachsen/kommunale_haushaltssystematik_in_niedersachsen/kommunale-haushaltssystematik-in-niedersachsen-87725.html zum Download bereit stehen. Der Kontenrahmen blieb dagegen unverändert, so dass die Fassung für das Haushaltsjahr 2022 laut Bekanntgabe vom 19.8.2021 (Nds. MBl. S. 1424) weiterhin gilt.

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken etc.

Der Erlass vom 24.11.2016 (Nds. MBl. S. 1166) zum Verbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, der den Kommunen zur Anwendung empfohlen ist, wurde durch Erlass vom 18.8.2022 (Nds. MBl. S. 1224) mit Gültigkeit bis zum 31.12.2024 verlängert.

Orientierungsdaten für 2022 bis 2026

Mit Erlass des MI vom 18.7.2022 (Nds. MBl. S. 1057) sind die Orientierungsdaten für die Planungsjahre 2022 bis 2026 veröffentlicht. Diese sollen nach § 9 Abs. 3 KomHKVO für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung berücksichtigt werden.

Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Mit Erlass des MI vom 7.7.2022 (Nds. MBl. S. 1056) sind die Zuständigkeiten und Zahlungen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuerumlage rückwirkend zum 1.1.2022 geregelt. Zugleich wurde der entsprechende Erlass vom 27.4.2021 außer Kraft gesetzt.

Neuer Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 8.7.2021 (BGBl. I S. 4303) entschieden, dass § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Diese Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen.

Der Zinssatz für Fälle des § 233a AO beträgt 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) ab dem 1.1.2019; seine Angemessenheit ist wenigstens alle 2 Jahre zu evaluieren (erstmals spätestens zum 1.1.2024). Diese Neuregelung wurde mit dem Gesetz vom 12.7.2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen, gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wenn und solange die Neuregelung in § 238 Abs. 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, trifft der § 15 Abs. 16 EGAO eine Übergangsregelung. Das BMF-Schreiben vom  enthält dazu Ausführungen für die Steuerverwaltungen der Länder.

Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Mit Erlass des MI vom 7.7.2022 (Nds. MBl. S. 1056) sind die Zuständigkeiten und Zahlungen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuerumlage rückwirkend zum 1.1.2022 geregelt. Zugleich wurde der entsprechende Erlass vom 27.4.2021 außer Kraft gesetzt.

Neue Empfehlungen zum Gesamtabschluss

Mit Datum vom 28.6.2022 hat das Nds. MI einen neuen Positionenrahmen und Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses im Internet unter https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunen/kommunales_haushaltsrecht/kommunales-haushaltsrecht-und-rechnungswesen-in-niedersachsen-89153.html veröffentlicht.

Kosten für Starkregenereignisse in Schmutzwassergebühr

Mit Einfügung des § 98a Nds. Wassergesetz am 28.6.2022 (Nds. GVBl. S. 388) wird gesetzlich klargestellt, dass in die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung auch die Kosten für die angesichts des Klimawandels häufigeren Starkregenereignisse einbezogen werden dürfen. Mögliche Maßnahmen sind beispielhaft in der Lt-Drs. 18/11015, S. 45, aufgeführt, werden aber gesetzlich nicht klar eingegrenzt, so dass wohl gerichtliche Klärungen erfolgen müssen (Lt-Drs. 18/11430, S. 36).

Anwendung der Mitteilungsverordnung

Mit BMF-Schreiben vom 2.6.2022 wird eine Aktualisierung des Anwendungsschreibens zu der 6. Änderung der Mitteilungsverordnung vorgenommen.

Änderung der Mitteilungsverordnung

Mit Datum vom 25.5.2022 wird die 6. Änderung der Mitteilungsverordnung in BGBl. I S. 816 bekannt gemacht.

Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Auftragsvergabe

Seit dem 1.6.2022 müssen öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 6 Wettbewerbsregistergesetz bei dem Bundeskartellamt nachfragen, ob im dort elektronisch geführten Wettbewerbsregister zu dem Bieter Eintragungen gespeichert sind, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Bei Konzessionsgeben und Sektorenauftraggebern greift diese Pflicht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Anfragende Auftragnehmer müssen unter www.wettbewerbsregister.de registriert sein und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen haben. Das Abfrageergebnis wird im Web-Portal für die Dauer von sieben Tagen bereitgestellt.

Pfändungsfreigrenzen 2022

In der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 vom 25.5.2022 (BGBl. I S. 825) werden die ab dem 1.7.2022 geltenden unpfändbaren Beträge bekannt gemacht.

Änderung des Nds. Grundsteuergesetzes

Mit Gesetz vom 17.5.2022 (Nds. GVBl. S. 304) wird in § 5 Abs. 2 und 3 NGrStG die Bodenrichtwertlinie durch die aktuelle Immobilienwertermittlungsverordnung ersetzt. Außerdem wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 NGrStG eine fehlende Rundungsregelung ergänzt. Grundsätzlich werden Bodenrichtwerte in vollen Euro-Beträgen angegeben. Erstreckt sich das Grundstück über mehr als eine Bodenrichtwertzone, kann ein Mittelwert entstehen, der keinen vollen Euro-Betrag ergibt. Hier ist eine Abrundung auf volle Euro erforderlich (LT-Drs. 18/10075, S. 46).

Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärungen

Mit öffentlicher Bekanntmachung des LStN vom 21.3.2022 (Nds. MBl. S. 342) wird zur Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer aufgefordert. Zugleich werden die für Niedersachsen maßgebenden Erklärungsvordrucke (als Muster) mit Ausfüllerklärungen dargestellt. Ab dem 1.7.2022 werden die Eingabevordrucke für die Grundsteuererklärung unter https://www.elster.de bereitgestellt. Sie müssen bis zum 31.10.2022 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Nunmehr können unter https://www.grundsteuer-viewer,Niedersachsen.de für jedes Grundstück die Geodaten und der Lagefaktor eingesehen werden.

Anwendungserlass für die Grundsteuer in Niedersachsen

Im RdErl. d. MF „Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (AENGrStG) vom 22.2.2022 (Nds. MBl. S. 326) werden u.a. die anwendbaren Regelungen
– des BewG
– und des GrStG
sowie die sinngemäße Anwendung von Teilen
– des derzeit noch im Entwurfsstadium befindlichen Anwendungserlass zum Grundsteuergesetzes des Bundes (AEGrStG)
– und des Erlasses „Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022“ (AEBewGrSt) vom 9.11.2021 (BStBl. I S. 2334)
geregelt.

Beendigung der epidemischen Lage in Deutschland

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde am 25.3.2020 vom Deutschen Bundestag erstmals festgestellt und zuletzt am 25.8.2021 verlängert. Nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt die Feststellung der epidemischen Lage als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens innerhalb von drei Monaten ihr Fortbestehen beschließt. Am 18.11.2021 hat der Bundestag eine Änderung des IfSG beschlossen und zugleich festgelegt, dass er das Fortbestehen der epidemischen Lage nicht beschließt. Folglich gilt die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 als aufgehoben (BT-Drs. 20/15 und 20/78).

Das Land Niedersachsen könnte eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst beschließen, hat dieses aber wohl bisher nicht vorgesehen.

Nach § 182 Abs. 1 NKomVG sind die Sonderregelungen zur epidemischen Lage in § 182 Abs. 2 bis 4 NKomVG nur bei Vorliegen einer epidemischen Lage anzuwenden. Das Land Niedersachsen plant laut Erlass des MI vom 19.11.2021 eine Änderung des NKomVG, wonach und wie die Optionen des § 182 Abs. 2 NKomVG weiterhin angewendet werden können. Geplant ist ein Beschluss des Landtages im Dezember 2021. Bis zu dieser Gesetzesänderung sind die Sonderregelungen in § 182 NKomVG ab dem 26.11.2021 nicht mehr anzuwenden.

Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2022

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für europaweite Auftragsvergaben von der EU neu festgelegt. In den Richtlinien 2021/1951 (ABl. L 398/21), 2021/1952 (ABl. L 398/23) und 2021/1953 (ABl. L 398/25) vom 10.11.2021 sind diese Wertgrenzen ab dem 1.1.2022 für Bauaufträge und Konzessionen auf 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €) und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe auf 215.000 € (bisher 214.000 €), für den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €) und 431.000 € (bisher 428.000 €) festgelegt.
Aufträge mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) ab und über diesen Schwellenwerten sind in EU-weiten Verfahren zu vergeben.

Änderung von NKomVG, NKPG, NFAG u. a.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) wurden das NKomVG, das NKomZG, das NKPG, das NFAG, das NKAG u. a. geändert.

Entscheidung des BVerfG zu Zinssatz

Nach § 233a AO ist eine Verzinsung von um eine Karenzzeit verspätet gezahlten Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorzunehmen. Damit sollen Zinsvorteile ausgeglichen werden, die der Person entstehen, die den Steuerbetrag in der Zeit zur Verfügung haben. Dafür ist nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat vorgeschrieben. Dieser auf das Jahr umgerechnete Zinssatz von 6 % ist weitaus höher als der seit Jahren auf dem Kreditmarkt übliche Satz. Nach entsprechenden Rechtsbehelfen wurde diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das BVerfG (BGBl. I S. 4303) den § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt, soweit der Zinsberechnung für Zeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Zugleich wird der Bundesgesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiterhin anwendbar. Damit bleiben die dafür nach dieser Vorschrift bereits festgesetzten Zinsen unverändert bestehen und Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 sind nach dem bestehenden Recht endgültig festzusetzen. Im BMF-Schreiben vom 17.9.2021wird dazu ein Erläuterungstext für die betroffenen Zinsbescheide vorgegeben.
Unanfechtbare Zinsfestsetzungen nach altem Recht bleiben bestandskräftig. Allerdings dürfen sie nun nicht mehr vollstreckt werden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend). Rückforderungen bereits gezahlter Zinsen sind nach § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG ausgeschlossen.

Für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist in diesem BMF-Schreiben beschrieben, dass der § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr anzuwenden ist und bereits laufende Verfahren auszusetzen sind. Es dürfen keine neuen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Basis der bestehenden Vorschriften für den Verzinsungszeitraum nach dem 1.1.2019 festgesetzt werden. Stattdessen sind sie gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist nach § 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO nachzuholen, sobald die rückwirkende Gesetzesänderung in Kraft tritt. Auch das ist im o. g. Erläuterungstext anzugeben.

Gleiches gilt für Änderungen und Berichtigungen von Zinsfestsetzungen nach § 233a AO: Festsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018 sind endgültig, für später ist bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Auch dafür wird ein Erläuterungstext vorgesehen.

Die Auswirkungen auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Abs. 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 4 AO) sind entsprechend.

Kontenrahmen 2022 und Zuordnungsvorschriften

In der Bekanntmachung des LSN vom 19.8.2021 (Nds. MBl. S. 1424) wurde bekannt gemacht, dass auf der Homepage des LSN der verbindliche Kontenrahmen für das Haushaltsjahr 2022 und die Zuordnungsvorschriften dazu veröffentlicht wurden.

Neue Haushaltsmuster

Im August 2021 wurden die Muster 7, 8, 12, 13, 14, 15 und 18 geändert und auf der Homepage des MI veröffentlicht. Eine Bekanntgabe mit MBl. erfolgte dazu nicht. Folgendes wurde geändert:

In den Mustern 7, 8, 12 und 13 wurde jeweils die Zeile „8. Einzahlungen aus der Veräußerung geringwertiger Vermögensgegenstände“ gelöscht, da diese Einzahlungen nach den Zuordnungsvorschriften zum Kontenplan als „Einzahlungen aus Verkauf“ zu buchen und folglich in der Zeile „5. privatrechtliche Entgelte“ auszuweisen sind. Nach Entfernen der bisherigen Zeile 8 waren alle nachfolgenden Zeilennummern zu aktualisieren.

In Muster 14 zum Aufbau der Bilanz wurden die Positionen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 zur Abgrenzung von Fehlbeträgen aus epidemischer Lage eingefügt.

In Muster 15 (Anlagenübersicht) wurde eine Spalte 11 „Umbuchungen im Haushaltsjahr“ eingefügt, um bei Umbuchungen von Vermögensgegenständen auch die Umbuchungen der dazugehörigen Abschreibungen darzustellen.

In der Forderungsübersicht (Muster 18) wird das Wort „Sonstige“ vor „Privatrechtliche Forderungen“ gestrichen.

Grundsteuerreform

Der Bund hat auf Grundlage des § 263 Abs. 2 Bewertungsgesetz die Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) vom 18.8.2021 (BGBl. I S. 3738) erlassen, die für die Bewertung der Grundstücke im Ertragswertverfahren zur Grundsteuer B nach dem Bundesrecht benötigt wird. Hier biete ich eine kurze Präsentation zu Bundes- und Landesrecht an.

Das Land Niedersachsen hat von dem Recht zum Erlass eigener Vorschriften zur Grundsteuer Gebrauch gemacht und sein Nds. Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7.7.2021 (Nds. GVBl. S. 502) erlassen, das insbesondere für die Grundsteuer B deutliche Abweichungen und Vereinfachungen gegenüber dem Bundesrecht regelt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen informiert auf www.lstn.niedersachsen.de zum Stand der Grundsteuerreform nach dem „Flächen-Lage-Modell“ in Niedersachsen.

Doppische Daten ab 2025 in der Finanzstatistik

In der Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 3.6.2021 (BGBl. I S. 1401) wurde zur Vervollständigung der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage der Kommunen vorgeschrieben, dass neben den Ein- und Auszahlungen auch die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften anzugeben sind. Nach der Übergangsregelung in § 17 des Gesetzes sind diese doppischen Daten erstmals für das Berichtsjahr 2025 zu erfassen.

Pfändungsfreigrenzen 2021

Mit Datum vom 10.5.2021 wurden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 (BGBl. I S. 1099) die ab 1.7.2021 geltenden unpfändbaren Beträge für Arbeitseinkommen nach § 850c Zivilprozessordnung veröffentlicht.

Änderung der KomHKVO

In der Änderung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung vom 11.5.2021 (Nds. GVBl. S. 284) wird die gesonderte Darstellung der Fehlbeträge aus epidemischer Lage nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG in der Bilanz geregelt. Außerdem werden kleine Anpassungen in den §§ 3 und 53 KomHKVO vorgenommen.

Neue Schlüsselzahlen für Einkommensteuer- und Umsatzsteueranteil

Mit der Verordnung vom 21.4.2021 wurden die Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer rückwirkend zum 1.1.2021 neu festgelegt. Sie gelten für die Jahre 2021 bis 2023.

Verfahren zur Festsetzung von Kreis-, Regions- und Samtgemeindeumlagesätzen

Mit Schreiben vom 29.3.2021 hat das Nds. MI die „Handlungsempfehlung für das Verfahren zur Festsetzung des Hebesatzes für die Kreis-/Regionsumlage nach § 15 NFAG“ an die Kommunen gegeben.

Dabei werden Aussagen zu Zeitpunkt, Frist und Form der in § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG vorgeschriebenen Anhörung mit den notwendigen Unterlagen getroffen. Nach dem Ende der Anhörungsfrist ist für die Gremien (Kreistag, Regionsversammlung bzw. Samtgemeinderat) auf Grundlage der erhobenen Informationen aus den zugehörigen Gemeinden unter Würdigung der Rückmeldungen im Anhörungsverfahren und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ein Entscheidungsvorschlag für die Festlegung der Umlagesätze vorzube-reiten.

Änderung der NWertVO

Mit der Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 26.3.2021 (Nds. GVBl. S. 165) wurden die Sonderregelungen in den §§ 4 und 8 zu Wertgrenzen für Auftragsvergaben in der epidemischen Lage (COVID-19-Pandemie) befristet neu geregelt.

Ab 01.04.2021 bis einschließlich zum 30.09.2021 gelten folgende Wertgrenzen:
– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 Mio. Euro (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NWertVO)
– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 Mio. Euro (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NWertVO)
– freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NWertVO)
– Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214.000 Euro (§ 8 Abs. 2 NWertVO)

Nach dem 30.9.2021 bis einschließlich zum 31.3.2022 sind die besonderen Wertgrenzen auf folgende Beträge festgelegt:
– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 Mio. Euro (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NWertVO)
– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 200.000 Euro (§ 4 Abs. 2 Satz 2 NWertVO)
– freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis 100.000 Euro (§ 8 Abs. 1 Satz 2 NWertVO)
– Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214.000 Euro (§ 8 Abs. 2 NWertVO)

Neu eingeführt wird eine Regelung für Bauaufträge, wonach abweichend von § 6 b Abs. 2 Satz 2 VOB/A die verstärkte Verwendung von Eigenerklärungen zum Nachweis der Eignung in einem Vergabeverfahren möglich ist, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Eigenerklärung bestehen. Dies gilt für Vergabeverfahren mit einem Auftragswert von bis zu 1 Mio. Euro, die vor dem 1.4.2022 begonnen haben (§ 4 Abs. 4 NWertVO).

Hinweise zu nicht fristgerechten Jahresabschlüssen bei Genehmigungen der Haushaltssatzungen

Mit Bekanntmachung des Nds. MI vom 12.2.2021 (Nds. MBl. S. 414) sind Hinweise für die Behandlung von Genehmigungen der Haushaltssatzung bei verspäteten Jahresabschlüssen gegeben. Ab dem Haushaltsjahr 2022 sind abgestufte Verfahrensweisen für die Kommunalaufsichtsbehörden dargestellt, wie mit Anträgen auf Genehmigung für Teile der Haushaltssatzung umzugehen ist, die noch keine Eröffnungsbilanz oder aktuellen Jahresabschlüsse beschlossen haben.

Sonderregelungen für epidemische Lagen

Das Nds. MI hat Ausführungshinweise zu den Sonderregelungen für epidemische Lagen in § 182 NKomVG gegeben. Im Nds. MBl. 2021, S. 81 wurden die „Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (§ 182 Abs. 4 NKomVG)“ vom 11.12.2020 veröffentlicht. Nur per Schreiben vom 11.12.2020 an die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die kommunalen Spitzenverbände wurden hingegen die „Auslegungshinweise zu § 182 Abs. 1 bis 3 NKomVG“ des Nds. MI verteilt.

Mit Änderung vom 17.2.2021 (Nds. GVBl. S. 64) wurden § 80 Abs. 11 NKomVG eingefügt und § 182 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NKomVG geändert.

Umsatzsteuer nach Austritt Großbritanniens aus der EU

Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU mit Ablauf des 31.1.2020 und Ablauf des im Austrittsabkommen (ABl. EU Nr. L 29 vom 31.1.2020 S. 7) vereinbarten Übergangszeitraums am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich grundsätzlich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke als Drittlandsgebiet anzusehen. Nur für Nordirland gelten Sonderregelungen. Das BMF-Schreiben vom 10.12.2020 gibt weitere Hinweise.

Finanzhilfen des Bundes für die Kommunen in der Corona-Krise

Mit der Änderung des Grundgesetzes vom 29.9.2020 (BGBl. I S. 2048) sind der Art. 104a GG erweitert und der Art. 143h GG neu eingefügt. Letzterer gilt nur im Jahr 2020.

Auch der Bund will die Kommunen bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie finanziell unterstützen und einmalig einen Teil der Mindereinnahmen der Gewerbesteuer ausgleichen. Außerdem beteiligt er sich dauerhaft höher an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Für diese dauerhafte Erhöhung musste der Art. 104a Abs. 3 GG ergänzt werden, um zu verhindern, dass die höhere Finanzierungsbeteiligung des Bundes dazu führt, dass das Gesetz insoweit als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt wird.

Da die Kommunen in unserem zweistufigen Bundesstaat Teil der Bundesländer sind, hat der Bund keine verfassungsrechtliche Kompetenz dafür, den Kommunen einen einmaligen, gezielten Ausgleich von Gewerbesteuer-Mindereinnahmen zu gewähren. Daher soll der neue Art. 143h GG als einmalig anzuwendende Ausnahmeregelung dazu ermächtigen (Bt-Dr. 19/20595 und 19/21752). Vorgesehen ist, dass der Bund im Jahr 2020 zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einmalig einen pauschalen Ausgleich zugunsten der Gemeinden gewährt. Dieser Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer weitergeleitet und betrifft nur das Jahr 2020.

In Folge dieser Änderung des Grundgesetzes wurde zur Umsetzung das „Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder“ (Bt-Drs. 19/20598 und 19/21763) vom 6.10.2020 erlassen (BGBl. I S. 2072). Nach der regionalisierten Schätzung der Gewerbesteuermindereinnahmen erhalten die Länder vom Bund einen Gesamtbetrag von 6,134 Mrd. Euro. Der Anteil Niedersachsens beträgt 407 Mio. Euro. Dieser Betrag ist bereits in die 814 Mio. Euro des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 15.7.2020 eingeflossen.

Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Zu Kap. 6.1.5.1:

Die Verteilung der Einkommensteueranteile auf die einzelnen Städte und Gemeinden richtet sich nach einer Schlüsselzahl, die für jede Stadt und Gemeinde auf Basis der jeweils neuesten verfügbaren Bundesstatistiken  über die veranlagte Lohn- und Einkommensteuer alle drei Jahre neu ermittelt werden. Laut Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 21.9.2020 (BGBl. I S. 2017) wird für die Schlüsselzahlen 2018 bis 2020 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 zugrunde gelegt. Diese Verordnung wirkt vom 1.1.2021 bis zum Ablauf des 31.12.2023.

Zu Kap. 6.1.5.2:

Als Ausgleich der Einnahmeverluste aus dem Wegfall des Kapitalanteils der Gewerbesteuer erhalten die Gemeinden seit dem 1.1.1998 nach § 1 FAG eine Beteiligung in Höhe von zunächst 2,2 % an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Der Maßstab zur Verteilung der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden wurde mehrmals geändert, zuletzt reduzierte das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9.12.2019 den Bundesanteil zugunsten der Länder und der Kommunen. Der Anteil für Gemeinden beträgt 1,99594395 % ab dem Jahr 2020 und wird durch die in § 1 Abs. 2 FAG genannten absoluten Beträge jährlich geändert.
Der Bund legt per Verordnung nach § 5a Abs. 3 Satz 1 und § 5c Gemeindefinanzreformgesetz die Aufteilung der Umsatzsteuer auf die Länder fest. Hier regelt die Umsatzsteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 21.9.2020 (BGBl. I S. 2018) die Grundlagen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen. Auch sie wirkt vom 1.1.2021 bis zum Ablauf des 31.12.2023.

Zahlungen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde am 16.9.2020 (Nds. GVBl. S. 329) die Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage geändert. Sie ändert die Zahlungsmodalitäten für die Einkommensteuer- und die Umsatzsteueranteile. Bis einschließlich 2020 werden Abschlagszahlungen am 1.5., 1.8., 1.11. und am 20.12. geleistet. Dabei beträgt die Zahlung für den Einkommensteueranteil zum 20.12. das 1,1fache der zum 1.11. geleisteten Zahlung.

Ab 2021 werden die Abschlagszahlungen für beide Steueranteile zum 15.1., 1.2., 15.3., 15.4., 1.5., 15.6., 15.7., 1.8., 15.9., 15.10., 1.11. und 15.12. erfolgen und sich nach dem Aufkommen des vorletzten vor dem Auszahlungstermines liegenden Monats richten. Es bleibt unverändert, dass nach § 2 Abs. 2 der VO zum 1.2. des Folgejahres eine Schlussabrechnung aufzustellen ist und Überzahlungen oder Nachzahlungen auszugleichen sind.

Änderung des Nds. Finanzausgleichsgesetzes

Das NFAG wurde am 14.9.2020 (Nds. GVBl. S. 288) geändert. In § 14 h Abs. 3 Satz 1 des NFAG wurden kreisfreien Städte eingefügt, die in der vorhergehenden Änderung vom 15.7.2020 irrtümlich nicht enthalten waren.

Produkt- und Kontenrahmen 2021

In der Bek. d. LSN vom 29.7.2020 (Nds. MBl. S. 847) wird auf die Veröffentlichung des Kontenrahmen, der Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen, des Produktrahmens und der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen, die für das Haushaltsjahr 2021 verbindlich sind, auf der Homepage des LSN hingewiesen. Da die dort zum Download bereitstehenden PDF-Dateien teilweise unvollständige Zeilen enthalten, habe ich vervollständigte Dateien im Bereich „Landesrecht“ bereitgestellt.

Sondervorschriften für epidemische Lagen

Mit dem „Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. S. 244) hat das Land neben vielen anderen Gesetzen auch das NKomVG geändert. Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist die Einfügung des neuen § 182 Abs. 4 NKomVG mit Sonderregelungen für epidemische Lagen von besonderer Bedeutung. Ich habe den Inhalt hier in einer Präsentation zusammengestellt.

Finanzhilfen des Landes für die Kommunen in der Corona-Krise

Im Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. S. 236) wurde zur Unterstützung der Kommunen in der COVID-19-Pandemie ein Betrag von 814 Mio. Euro zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen (§ 14 g NFAG) mit Auszahlung am 4.12.2020 und von 100 Mio. Euro zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen (§ 14 h NFAG) mit Auszahlung am 20.9.2020 geregelt. Letzteres umfasst nach § 14 h Abs. 2 NFAG auch die Verdoppelung der Leistungen an die Schulträger für die Systembetreuung in Schulen (§ 5 NFVG) mit 11 Mio. Euro. Außerdem wurden nach § 14 i NFAG die Finanzzuweisungen für das Jahr 2020 um 598 Mio. € erhöht; allerdings bei gleichzeitiger Reduzierung der Zuweisungen für die Folgejahre um 345 Mio. Euro. Grundlage ist die Lt-Drs. 18/6810.

Zur Finanzierung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs im Haushalt des Landes zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation auf allen Ebenen nimmt das Land Niedersachsen laut Beschluss des Landtages vom 15.7.2020 (Unterrichtung in Lt-Drs. 18/7042) Kredite in Höhe von 7,361 Mrd. Euro auf. Diese Kredite sind innerhalb von 25 Jahren, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2024, zu tilgen.

Neue Wertgrenzenverordnung mit Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie

Mit der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 3.4.2020 (Nds. GVBl. S. 60) hat das Land nach § 3 Abs. 3 und 4 NTVergG die Wertgrenzenverordnung aus 2014 ersetzt, die Wertgrenzen für Auftragsvergaben neu festgelegt und zugleich auch Sonderregelungen bei Auftragsvergaben aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen.

Als „normale“ Wertgrenzen werden (jeweils ohne Umsatzsteuer) festgelegt:

Aufträge für Bauleistungen bis 25.000 Euro per freihändiger Vergabe (ab 10.000 Euro sollen im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden).

Aufträge über Bauleistungen im Ausland (§ 24 VOB/A) bis 50.000 Euro per freihändiger Vergabe

Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro per beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen bis 25.000 Euro per Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Außerdem finden nach § 7 Abs. 3 NWertVO die Vorschriften in § 38 Abs. 2 und 3 UVgO für Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, keine Anwendung. Also entsteht die Pflicht zur elektronischen Form erst ab 2021. Damit wird die bereits in § 17 Abs. 4 NTVergG geregelte Verschiebung der Pflicht zur eVergabe um weitere 6 Monate verlängert.

In besonderen Fällen des § 7 Abs. 4 NWertVO dürfen Verfahren per eMail durchgeführt werden.

In § 5 NWertVO werden besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen für den Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen (Kabelkanäle, Leerrohre, Verzweigern, Masten etc. mit entsprechenden Tiefbauleistungen) geregelt.

Nachdem bereits mit dem gemeinsamen Erlass des MF und MW vom 18.03.2020 die Sonderregelung getroffen wurde, dass Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31.5.2020 begonnen haben, unterhalb des EU-Schwellenwertes im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen, werden in den §§ 4 und 8 besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen.

Für Aufträge, deren Vergabeverfahren vor dem 30.9.2020 begonnen haben, gilt:

Bauleistungen bis 3.000.000 Euro per beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Bauleistungen bis 1.000.000 Euro per freihändiger Vergabe

Liefer- und Dienstleistungen bis zum Auftragswert unterhalb von 214.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann die Vergabeart (von öffentlicher Ausschreibung bis zur Vergabeverhandlung ohne Teilnahmewettbewerb) frei gewählt werden.

Wegen der COVID-19-Pandemie besonders dringliche Liefer- und Dienstleistungen im Wert unter 214.000 Euro dürfen bis zum 30.9.2020 als Direktauftrag (ohne Vergabeverfahren) erteilt werden.

Die Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 trifft auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Niedersachsen. Das öffentliche Auftragswesen fragt Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im erheblichen Umfang nach, gerade auch in Krisenzeiten. Gleichzeitig treffen das Virus, die veranlassten Maßnahmen und deren Auswirkungen auch die öffentlichen Auftraggeber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um unter diesen Umständen eine bedarfsdeckende und ordnungsgemäße Beschaffung durch die „öffentliche Hand“ sicherzustellen und somit gleichzeitig eine stetige Auftragslage herzustellen, werden Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren auch der Kommunen als erforderlich angesehen und daher die Sonderregelungen zu den Wertgrenzen getroffen.

Die Gültigkeit der besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit Bek. d. MW vom 24.8.2020 (Nds. MBl. S. 898) um sechs Monate bis zum 31.3.2021 verlängert.

Umsatzsteuerpflicht der Kommunen

Auf die „Anwendungsfragen des § 2b UStG“ der Spitzenverbände im Schreiben vom 30.10.2019 hat der BMF mit Schreiben vom 15.11.2019, vom 29.11.2019, vom 15.1.2020 und vom 20.2.2020 geantwortet. Dabei wurden aus Sicht des BMF die Themen
Interkommunale Rechenzentren,
Interkommunale Callcenter und der D115-Verbund,
Personalgestellungen,
Privatrechtliche Entgelte bei Leistungen der öffentlichen Hand unter Anschluss- und Benutzungszwang,
Leistungsbeziehungen zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Trägerkommune,
Wahrnehmung wesentlicher Teilaufgaben für eine andere jPöR in den Bereichen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,
Park- und Sondernutzungsgebühren,
Leistungen einer Kommune an deren Rats- oder Kreistagsfraktionen,
Hilfsgeschäfte im Entsorgungssektor,
Sponsoring,
Durchführung von hoheitlichen Aufgaben,
Tätigkeiten für kreisangehörige Gemeinden als Ausfluss der gesetzlich zugewiesenen Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe der Landkreise,
Feuerwehr-Gebühren,
Entgelte der Rettungsleitstellen,
Ausgleichszahlungen für einen Kreis- oder Gemeindegrenzen überschreitenden öffentlichen Personennahverkehr,
Ausgleichsbeträge nach BauGB von Grundstückseigentümern an die Kommune im Zusammenhang mit Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
Verkauf von Feinstaubplaketten in den Zulassungsstellen,
Umsatzsteuerliche Behandlung kommunaler Wohnheime bei kurz- und auch längerfristiger Vermietung an Berufsschüler,
Umsatzsteuerliche Behandlung von amtsärztlichen Gutachten für Gerichte,
Gebühren für Erst- und Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
Gebühren der Betreuungsstelle und
Gerichtsgebühren

geklärt. Noch offen sind die Themen

Gemeinsame Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnung,
Konzessionsabgaben,
Friedhofsgebühren und
Hoheitliche Hilfsgeschäfte – Erstellung einer Positiv-/Negativ-Liste.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 385) wurde der Optionszeitraum zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 21.12.2022 verlängert.

Änderung der KomHKVO

Mit Datum vom 22.1.2020 wurde § 28 Abs. 1 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) an die Formulierungen in der VOB/A 2019 und der UVgO angepasst, indem die Worte „öffentliche Ausschreibung“ durch die Worte „Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ ersetzt wurden (Nds. GVBl. S. 13).

Gesetze zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform ist beschlossen und als  „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)“ vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1546) und als „Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)“ vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) verkündet.

Mit dem erst ab 1.1.2025 geltenden Gesetz „… zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875) wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, aus städtebaulichen Gründen höhere Grundsteuer-Hebesätze für baureife Grundstücke festzulegen.

Hier ist meine Präsentation der dazu getroffenen gesetzlichen Regelungen.

Änderung des NTVergG und Anwendung der UVgO

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung vom 20.11.2019 (GVBl. S. 354) legt der Nds. Gesetzgeber fest, dass für die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert unter den EU-Schwellenwerten liegt, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B1) anzuwenden ist. Für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind Teile des GWB und die VOB/A 2019 anzuwenden.

Das mit Wirkung zum 1.1.2020 geänderte NTVergG gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Dabei werden ausdrücklich auch die Rahmenverträge in die Regelungen für entsprechende öffentliche Aufträge einbezogen. Außerdem werden im NTVergG die Vergabearten aktualisiert.

Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grenzwerte, Anforderungen und Verfahrenserleichterungen zu regeln. Neu aufgenommen wurde eine Informations- und Wartepflicht vor der Zuschlagserteilung.

Gleichzeitig wurden auch die Vergabearten in der Nds. Landeshaushaltsordnung (LHO)  aktualisiert. Nun wäre auch § 28 KomHKVO entsprechend anzupassen, denn nach § 8 Abs. 2 UVgO stehen dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl (ohne Vorrang der öffentlichen Ausschreibung) zur Verfügung. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 für die Vergabearten bei Bauaufträgen.

In § 17 Abs. 4 NTVergG wird die eVergabe nach § 38 Abs. 2 und 3 UVgO auf die Zeit ab dem 1.7.2020 verschoben.

Neufassung des NVwVG

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) wurde mit Datum vom 14.11.2019 (Nds. GVBl. S. 316) neugefasst.

Senkung der EU-Schwellenwerte ab 1.1.2020

Am 31.10.2019 wurden im Amtsblatt der EU (ABl. L 279/23) mit der Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30.10.2019 neue für die Kommunen geltende EU-Schwellenwerte veröffentlicht. Ab dem 1.1.2010 gilt
für die Auftragsvergabe von Bauleistungen der Wert von 5.350.000 € (bisher 5.548.000 €) und für die Auftragsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen der Wert von 214.000 € (bisher 221.000 €), jeweils ohne Umsatzsteuer.

Gesetz zur digitalen Verwaltung und E-Rechnungs-Verordnung

In § 6 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 291) wird jede Behörde in Niedersachsen verpflichtet, elektronische Bezahlmöglichkeiten zu schaffen und elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen empfangen und verarbeiten zu können, die sie als öffentlicher Auftraggeber erhalten.
Ergänzend hat das Land in der Nds. E-Rechnungs-Verordnung (NERechVO) vom 8.4.2020 (Nds. GVBl. S. 68) die Regelungen für das Format (XRechnung), die Übermittlungswege, den Inhalt usw. für elektronische Rechnungen festgelegt. Nach § 3 Abs. 5 i. V. m. § 6 Abs. 3 NDIG gelten diese auch für die Kommunen als öffentliche Auftraggeber.

Neuerungen für Beiträge für Verkehrsanlagen im NKAG

Im Gesetz zur Änderung des NKAG und anderer Gesetze zur Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) werden ergänzende Bestimmungen für Verkehrsanlagen festgelegt. Nun können die Kommunen die Belastung der Beitragspflichtigen (zu Lasten der Steuerpflichtigen) senken, tiefenmäßige Begrenzungen sowie Erleichterungen bei Eckgrundstücken einräumen und – auf Antrag – die Zahlung in Form einer Rente zulassen. Die Kommunen werden per Sollvorschrift verpflichtet, die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig zu informieren.

Schuldenbremse in der Nds. Verfassung

Mit dem Gesetz über die Schuldenbremse in Niedersachsen vom 23.10.2019 (Nds. GVBl. S. 288) wird in Art. 71 das lang diskutierte Verschuldungsverbot für das Land Niedersachsen aufgenommen. Gleichzeitig wird die Nds. Landeshaushaltsverordnung geändert.

Neue Muster 11, 12 und 13 zum Jahresabschluss

Auf der Homepage des Nds. Innenministeriums sind seit dem 23.10.2019 neue Muster 11 (Ergebnisrechnung), 12 (Finanzrechnung) und 13 (Teil-Ergebnis- und Teil-Finanzrechnung) veröffentlicht, die Anlagen 11 bis 13 zum Ausführungserlass zur Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung sind. Eine entsprechende Bekanntgabe im Ministerialblatt fehlt zwar, doch geht das Innenministerium offensichtlich davon aus, das sie dennoch verwendet werden.

Anwendung der VOB/A 2019

Laut Änderung der Vergabeverordnung vom 12.7.2019 (BGBl. I S. 1081) ist nach § 2 Satz 2 VgV für die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die VOB/A vom 13.1.2019 anzuwenden.

Geldzuwendungen an kommunale Beschäftigte

Mit Schreiben vom 10.7.2019 an die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat das MI eine Übersicht zur Gewährung von Geldzuwendungen an kommunale Beschäftigte vorgelegt, für die keine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 5 NBesG und § 107 Abs. 2 NKomVG erforderlich ist.

Neue Vordrucke für Vollmachten in Steuersachen

Im Rundschreiben des BMF vom 8.7.2019 wurden neue Muster amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren, des Beiblatts und des Merkblatts festgelegt.

Produkt- und Kontenrahmen 2020

Mit Bekanntmachung des LSN vom 6.6.2019 (Nds. MBl. S. 930) wurde der verbindliche Kontenrahmen mit Zuordnungsvorschriften und der verbindliche Kontenrahmen mit Zuordnungsvorschriften für das Haushaltsjahr 2020 veröffentlicht. Darin ist – wie bisher – die Quelle für die entsprechenden Dateien im Internet angegeben.

Zweifel am Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Der BFH hat mit Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum nach dem 1.4.2015 geäußert und daher die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt mit der Begründung, der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich festgelegte Zinssatz sei im Vergleich zum tatsächlichen Marktzinsniveau unangemessen. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.6.2018 (BStBl. I S. 722) sollte dieser BFH-Beschluss nur auf Antrag des Zinsschuldners in dem Fall angewendet werden, in dem gegen diese zweifelhafte Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Mit seinem Beschluss vom 3.9.2018 (VIII B 15/18) bezieht der BFH diese Zweifel auch auf den Zeitraum ab November 2012. Entsprechend ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (BStBl. I S. 1393) das BMF-Schreiben vom 14.6.2018 und bestätigt dieses inhaltlich. Die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Bescheides soll nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für Betroffene eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Allerdings sei die Aussetzung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzbehörden die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln.
Im BMF-Schreiben vom 2.5.2019 wird festgelegt, dass bei Festsetzungen von Zinsen mit einem Zinssatz von 0,5 % nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ein Erläuterungstext in den Zinsbescheid aufzunehmen, der die Höhe des Zinssatzes als vorläufig beschreibt. .

Korrektur zu Kap. 16.1.2.1 von „Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen“

In Kap. 16.1.2.1 ist für die Gewerbesteuer irrtümlich die Erläuterung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgenommen worden. Diese ist aber zu unterscheiden von der Organschaft für die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer. Letztere ist (auch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für die Gewerbesteuer) mit Voraussetzungen und Folgen in §§ 14 bis 17 KStG festgelegt.

Grundsteuer: Zurückweisung anhängiger Einsprüche gegen Einheitsbewertung

Mit der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.1.2019 wurden alle am 18.1.2019 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für bis dahin anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG).

Neufassung der Muster zur Eigenbetriebsverordnung

Zur Neufassung der EigBetrVO wurden im RdErl. d. MI vom 26.7.2018 (Nds. MBl. S. 731) „Muster und Erläuterungen für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Erfolgsübersicht, den Anhang und den Erfolgsplan von Eigenbetrieben“ bekannt gemacht. Der Erlass trat am 22.8.2018 in Kraft und gilt bis Ablauf des 31.12.2023.

Neufassung der Eigenbetriebsverordnung (mit Berichtigung)

Die Neufassung der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 12.7.2018 wurde im Nds. GVBl. Nr. 9/2018, ausgegeben am 24.7.2018, auf Seite 89 bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und ersetzt die EigBetrVO vom 27.1.2011. Am 14.8.2018 (Nds. GVBl. S. 172) wurde sie berichtigt.

Grundsteuer verfassungswidrig

Am 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. In der Pressemitteilung des Gerichts vom 10.4.2018 wird angegeben, die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seien jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gäbe. Bis zum 31.12.2019 dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Mai 2018: Neuauflage

Die 3. Auflage meiner Textausgabe Kommunales Haushaltsrecht Niedersachsen, Kohlhammer Verlag, mit Stand März 2018 ist erschienen.

Erlass zu Daten der Haushaltswirtschaft

Im Nds. MBl. 2018, S. 89, wurde der Erlass „Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft der Kommunen“ vom 13.12.2017 bekannt gemacht. Mit Wirkung vom 1.1.2018 ersetzt dieser den bereits zum 31.12.2016 außer Kraft getretenen Kennzahlenerlass vom 8.2.2011 (Nds. MBl S. 230) und gilt bis einschließlich 31.12.2023.

Neu hinzugekommen ist eine Darstellung zur Entwicklung von Fehlbeträgen.

Krediterlass

Im Nds. MBl. 2018, S. 84, wurde der Erlass „Kreditwirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“ vom 13.12.2017 bekannt gemacht. Mit Wirkung vom 1.1.2018 ersetzt dieser den Krediterlass vom 21.7.2014 (Nds. MBl S. 517), geändert durch RdErl. d. MI vom 29.7.2015 (Nds. GVBl. S. 1004), und gilt bis einschließlich 31.12.2023.

Als wesentliche Änderung gegenüber dem zuvor geltenden Krediterlass wurde als Nr. 1.5 erstmals der Beitrittsbeschluss zur Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung geregelt.

Stimmt die Vertretung der Reduzierung des Kreditbetrags durch die Kommunalaufsichtsbehörde nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt mit der Folge, dass die Haushaltssatzung (und der Haushaltsplan) überarbeitet und erneut der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Tritt die Vertretung der durch die Kommunalaufsichtsbehörde reduzierten Kreditaufnahme bei, wird die Teilgenehmigung wirksam. Gelichzeitig muss die Vertretung beschließen, welche Maßnahmen nicht durchgeführt oder verschoben werden..

Änderung des AEAO

Mit BMF-Schreiben vom 12.1.2018 wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit Wirkung zum 25.5.2018 an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der Abgabenordnung angepasst.

Mitteilung nach Mitteilungsverordnung bei Gewerbesteuer

Mit BMF-Schreiben vom 12.1.2018 wird das BMF-Schreiben vom 25.3.2002, geändert durch BMF-Schreiben vom 29.9.2015, dahingehend geändert, dass nun auch der Erlass oder die abweichende Festsetzung von Gewerbesteuern den Finanzbehörden mitzuteilen ist.

Erhöhung der EU-Schwellenwerte zum 1.1.2018

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) 2017/2365 vom 18.12.2017 (ABl. EU 2017 L 337, S. 19), der Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18.12.2017 (ABl. EU 2017 L 337, S. 17) und der Verordnung (EU) 2017/2366 vom 18.12.2017 (ABl. EU 2017 L 337, S. 21) die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen erhöht.

Für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 gilt daher für die Kommunen für Bauaufträge der Wert von 5.548.000 Euro (bisher 5.225.000 Euro) und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Wert von 221.000 Euro (bisher 209.000 Euro).

Aufhebung der Verordnung zur Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften

Per Verordnung vom 14.11.2017 (Nds. GVBl. S. 439) wurde die Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Landkreise vom 26.6.1997 (Nds. GVBl. S. 307), geändert am 17.12.2001 (Nds. GVBl. S. 821) aufgehoben. Sie war durch die Regelung in § 121 Abs. 4 NKomVG obsolet.

Erhebung einer Übernachtungssteuer zugleich mit Tourismus- oder Gästebeitrag

Im RdErl. d. MI v. 2.10.2017 „Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG“ (Nds. MBl. S. 1340) werden zur einheitlichen Handhabung durch die Kommunalaufsichtsbehörden Hinweise für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben für die Fälle gegeben, dass zeitgleich auch ein Tourismusbeitrag oder ein Gästebeitrag erhoben wird.

Kapitalflussrechnung in konsolidiertem Gesamtabschluss

Nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG ist dem Konsolidierungsbericht zum konsolidierten Gesamtabschluss eine Kapitalflussrechnung beizufügen. Laut Lt-Drs. 16/2510, S. 123, ist diese Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2) in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des HGB bekannt gemachten Form zu gestalten. DRS 2 wurde durch DRS 21 Kapitalflussrechnung ersetzt, die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 4.2.2014 verabschiedet und durch das BMJV gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht wurde (BAnz AT 8.4.2014 B2). Diese wurde am 29.2.2016 (BAnz AT 21.6.2016 B1) und am 22.9.2017 geändert.

Signaturgesetz durch Vertrauensdienstgesetz ersetzt

Mit Wirksamwerden des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) wurden das Vertrauensdienstegesetz (VDG) in Kraft und das Signaturgesetz und die Signaturverordnung außer Kraft gesetzt. Das VDG unterscheidet zwischen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel und oder einem qualifizierten elektronischen Siegel.

August 2017: Neuauflage

Die 7. Auflage meines Studienbuches Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, Kohlhammer Verlag, mit Stand Juni 2017 ist erschienen.

Änderung von Konten- und Produktrahmen

Mit Bekanntgabe des LSN vom 24.4.2017 (Nds. MBl. S. 569) wurden der Kontenrahmen, der Produktrahmen und die jeweiligen Zuordnungsvorschriften dazu verbindlich für das Haushaltsjahr 2017 bekannt gemacht. Sie sind unter http://www.statistik.niedersachsen.de/ abrufbar.

Ausführungserlass zur KomHKVO

Durch Runderlass des MI vom 24.4.2017 (Nds. MBl. S. 566) wurde der „Ausführungserlass mit Mustern gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG und einer Abschreibungstabelle gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO“ bekannt gemacht. Er ist bei www.mi.Niedersachsen.de unter /Themen/Kommunen/Kommunales Haushaltsrecht abrufbar. Am 29.5.2017 wurde im Internet die Anlage 19 (Abschreibungstabelle) geändert.

Veröffentlichung der KomHKVO

In der „Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts“ vom 18.4.2017 (Nds. GVBl. S. 130) wurde mit Rückwirkung zum 1.1.2017 die „Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO -) veröffentlicht, die die bisherige GemHKVO ersetzt.

Neufassung des NKAG

Nach der Änderung des NKAG und anderer Gesetze vom 2.3.2017 (s. u.) wurde das NKAG am 20.4.2017 (Nds. GVBl. S. 121) neu gefasst.

Änderung von NKAG und anderen Gesetzen

Mit dem Nds. Gesetz zur Änderung des NKAG und anderer Gesetze vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. S. 48) wurden u.a. das NKAG, die NKomVG, das Nds. Abfallgesetz und das Nds. Justizgesetz geändert. Wichtigste Inhalte sind:

  • Gesetzliches Verbot der „Bettensteuer“
  • Ausgleich bei Kostenüber- und -unterdeckungen bei Gebühren nach dreijährigem Kalkulationszeitraum
  • Keine negative Verzinsung des aufgewandten Kapitals
  • Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen
  • Tourismusbeiträge statt Fremdenverkehrsbeiträge und Gästebeiträge statt Kurbeiträge
  • Ausweitung auf sonstige Tourismusgemeinden
  • Änderungen im Abfallrecht
  • Zulassung zu Widerspruchsverfahren bei kommunalen Abgaben („Behördenoptionsmodell“ wirksam ab 1.7.2017)
  • Festlegung von 25 % als öffentlichem Anteil bei Straßenreinigungsgebühren (wirksam ab 1.1.2017)
  • Inkrafttreten zum 1.4.2017

Änderung von Gesetzen im Haushaltsbegleitgesetz 2017

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2017 vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301) wurden u.a. das NFAG, das NFVG, das NTVergG und das NVwKostG geändert.

Änderung der NWertVO

In der Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung vom 16.6.2016 (Nds. GVBl. S. 116) wurde die Frist um ein Jahr auf den 1.7.2017 verlängert, in der ohne Einhaltung der in den §§ 3 und 4 NWertVO geregelten Wertgrenzen Aufträge für Bauleistungen oder Sach- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen freihändig oder mit beschränkter Ausschreibung vergeben werden dürfen.

Änderung des NTVergG

Am 8.6.2016 (Nds. GVBl. S. 103) wurde das Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz geändert. Dabei wurden u.a. die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 18.8.2014 zur Dienstleistungsfreiheit, die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und die auf Bundesebene erfolgte Vergaberechtsreform (mit Änderung des GWB und der VgV) eingearbeitet.

Anwendung von Vergabevorschriften bei Kommunen

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) novelliert. Alle Teile der VOB werden als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herausgegeben.

Die VOB 2016 besteht aus:

VOB Teil A Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.2016 (BAnz. AT 01.07.2016 B4), Abschnitt 2 und Abschnitt 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.1.2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3),

VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), zuletzt geändert am 7.1.2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1),

VOB Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016.

Die Gesamtausgabe der Neufassung der VOB Teile A, B und C, VOB 2016 wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 und des Abschnitts 3 der VOB Teil A, Ausgabe 2016 wird durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624) sowie die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt am 12.4.2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, für Bauaufträge ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB verbindlich vorgeschrieben. Die VgV und die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit traten am 18.4.2016 in Kraft.

Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und der VOB Teile B und C ergibt sich für staatliche Vergabestellen aus den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder.

Für die niedersächsischen Kommunen gilt auf Basis des § 178 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG der § 28 KomHKVO. Nach § 28 Abs. 1 KomHKVO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. In § 28 Abs. 2 KomHKVO wird die Kommune zum Verfahren nach eigenen Richtlinien verpflichtet, denn der Abschluss von Verträgen muss – unbeschadet vorrangig geltender bundes- und landesgesetzlicher Regelungen – nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren erfolgen. Den Richtlinien hat die Kommune jeweils die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen zugrunde zu legen, die für die in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) fallenden Vergaben öffentlicher Aufträge gelten.

Das NTVergG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Auftragswert von 10.000 € (ohne Umsatzsteuer). Bei der Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten der Abschnitt 1 der VOL/A 2009 und der Abschnitt 1 der VOB/A 2016.

Umfangreiche Reform zur Auftragsvergabe abgeschlossen

Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 203), wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in seinem Teil 4 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen)  ganz erheblich geändert.

Bereits mit Datum zum 7.1.2016 wurde die VOB mit den Teilen A und B neu gefasst bzw. geändert (BAnz. AT 19.1.2016 B3). Sie wird erst mit der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624) zum 18.4.2016 wirksam. Gleichzeitig werden in der VergRModVO
in Art. 1 die Vergabeverordnung (VgV) neu gefasst,
in Art. 2 die Sektorenverordnung (SektVO) neu gefasst,
in Art. 3 erstmals die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) erlassen und
in Art. 4 erstmals die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) erlassen.

Mit der Änderung des GWB und die VergRModVO wurde die bis zum 18.4.2016 vorgeschriebene Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe… (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste… (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), der Richtlinie 2014/23/EU vom 26.2.2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) vollzogen. Die VOL und die VOF entfallen.

Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage 2016

Mit Verordnung vom 1.2.2016 (BGBl. I S. 174) wird die Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 2016 um 5 Prozentpunkte angehoben.

Neuregelung zur Umsatzsteuer für Kommunen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 der § 2 Abs. 3 UStG gestrichen, der die Begrenzung der Umsatzsteuerpflicht für die Kommunen auf ihre Betriebe gewerblicher Art enthielt. Hintergrund ist die Rechtslage nach der MwStSystRL, die grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit der Kommune auf privatrechtlicher Basis der Mehrwertsteuerpflicht unterwirft, und der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung. Damit erfolgt eine erhebliche Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen.

In einem neuen § 2b UStG versucht der Bundesgesetzgeber, die bisherige Rechtslage insbesondere für die Interkommunale Zusammenarbeit zu festigen. Nach § 27 Abs. 22 UStG können die Kommunen bis zum 31.12.2016 bei ihrem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die bisherige Rechtsvorschriften bis zum 31.12.2020 anwenden wollen. Um die Vor- und Nachteile der alten und neuen Rechtslage einzuschätzen, müssen die Kommunen ihre potentiell umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten prüfen. Mit der Umsatzsteuerpflicht geht das Recht auf Vorsteuerabzug einher, so dass mit dem neuen Recht – trotz des deutlich höheren Verwaltungsaufwandes – auch finanzielle Vorteile verbunden sein können.

Der Antrag kann nur bis 31.12.2016 gestellt werden. Wurde er gestellt, kann mit Wirkung zu Beginn des dann folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist eine Rückkehr zum alten Recht unmöglich.

Änderung von NFAG und NFVG durch Haushaltsbegleitgesetz 2016

Im Haushaltsbegleitgesetz 2016 vom 17.12.2015 (Nds. GVBl. S. 423) wurden im NFAG u. a. das Aufteilungsverhältnis der Schlüsselzuweisungen zwischen Kreis- und Gemeindeebene als letzte Stufe zur Umsetzung der Kostenerstattung des Bundes für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter zugunsten der Gemeindeebene geändert sowie die Möglichkeit zur Gewährung von Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Kommunen durch das MI ermöglicht. Außerdem wurden im NFVG die Pro-Kopf-Beträge der Haushaltsjahre 2016 und 2017 für die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises festgelegt.

Hebesatz der Gewerbesteuer für 2016 in gemeindefreien Gebieten

In § 11 des Haushaltsgesetzes 2016 vom 17.12.2015 (Nds. GVBl. S. 413), wurde der Hebesatz der Gewerbesteuer für das Jahr 2016 auf 420 Prozent festgesetzt.

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben zum 1.1.2016

In VO (EU) 2015/2170 vom 25.11.2015 (Amtsblatt der EU L 307/5) sind die Schwellenwerte für EU-weite Auftragsvergaben der Kommunen mit Wirkung zum 1.1.2016 auf 5.225.000 € für Bauaufträge und auf 209.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge angehoben.

Die EU-Kommission hat im EU-Amtsblatt L 296/1 per Durchführungsverordnung vom 11.11.2015 neue TED-Standardformulare auf Basis der EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten zum 2.12.2015 veröffentlicht.

Änderung von Wertgrenzenverordnung

Nach dem am 10.9.2015 eingefügten § 4a der Wertgrenzenverordnung (Nds. GVBl. S. 184) dürfen Aufträge über Bauleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. € (ohne Umsatzsteuer) mittels beschränkter Ausschreibung oder per freihändiger Vergabe vergeben werden. Für Dienst- und Lieferleistungen ist dieser Wert auf 100.000 € festgelegt. Darüber hinaus sind dort weitere Regelungen zu Auftragswerten über 10.000 €, zur Angebotsabgabe und zur Stärkung des Wettbewerbs getroffen.

Änderung des Krediterlasses

Am 29.7.2015 (Nds. MBl. S. 1004) wurde in Nummer 2 des Krediterlasses vom 21.7.2014 eine Regelung angefügt, nach der für max. 50 % eines gegebenenfalls mittelfristig zu finanzierenden Sockelbetrages bei Liquiditätskrediten unter besonderen Umständen eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren vereinbart werden darf.

Neue Schlüsselzahlen zum Einkommen- und Umsatzsteueranteil

In der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage“ vom 4.3.2015 (Nds. GVBl. S. 18) wurden die Schlüsselzahlen zur Verteilung des Einkommensteueranteils und des Umsatzsteueranteils zum 1.1.2015 neu festgelegt. Diese gelten wieder für drei Jahre.

Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten

Die Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten wurde am 22.12.2014 (Nds. GVBl. S. 503) geändert.

In § 11 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 18.12.2014 (Nds. GVBl. S. 493) wurde der Hebesatz für die vom Land Niedersachsen zu erhebende Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten für das Haushaltsjahr 2015 auf 420 Prozent festgesetzt.

Änderung von NFAG und NFVG

In Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18.12.2014, Nds. GVBl. S. 477, wurden das NFAG und das NVFG geändert. Neben der Aufnahme eines Entlastungsbetrages zur Unterbringung von Asylbewerbern in die Steuerverbundmasse wurde die Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben zugunsten der Kreisaufgaben verändert.

Außerdem wurden die Pro-Kopf-Beträge für Zuweisungen im übertragenen Wirkungskreis für 2015 und für die Folgejahre erhöht.

Neue Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungssysteme vom BMF

Mit BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. I S. 1450) wurden neue „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie im Datenzugriff (GoBD)“ bekannt gemacht, die die Grundsätze ordnungsgemäße DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7.11.1995 und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.7.2001 ersetzten. Ebenfalls mit Datum vom 14.11.2014 hat das BMF ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Beide sind unter „Links“ zum Download bereitgestellt.

Krediterlass neu gefasst

Der RdErl. d. MI vom 21.7.2014 (Nds. MBl. S. 517) ersetzt den „Krediterlass“ aus dem Jahr 2008 und gilt vom 7.8.2014 bis zum 31.12.2019.  Bei der Neufassung wurden auch Hinweise aus dem Runderlass „Kommunalhaushalte 2013 ff – Eckpunkte der Genehmigungsverfahren seitens der Kommunalaufsichtsbehörden“ vom 8.1.2013, Az. 32.1 -103012 N (2013) aufgenommen und der „Runderlass zur Aufnahme von Liquiditätskrediten vom 29.1.2008 – 33.20 – 10002 § 94“ unter Nummer 2 in den Krediterlass übernommen. Nach Mitteilung des MI vom 4.8.2014 sind beide Runderlasse mit Wirksamwerden des Krediterlasses außer Kraft.

Produktrahmen und Kontenrahmen für Haushaltsjahr 2015

Mit Bek. d. LSN v. 6.6.2014 werden für das Haushaltsjahr 2015 – der verbindliche Kontenrahmen für Niedersachsen, – die verbindlichen Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen in Niedersachsen, – die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung in Niedersachsen, – der verbindliche Produktrahmen in Niedersachsen und verbindliche Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen geändert. Sie sind abrufbar unter http://www.statistik.niedersachsen.de/portal/live.php (der in der Bekanntmachung angegebene Link ist überholt).

Weiterhin unverändert bleiben – die Übersicht über die Kontenrahmen für Niedersachsen (Bek. d. LSKN vom 15.4.2008, Nds. MBl. S. 517) – die Bereichsabgrenzung (Bek. d. LSKN vom 8.3.2011, Nds. MBl. S. 237)

Auftragswesen: Abwehr von Scientology-Einflüssen

Mit RdErl. d. MW vom 11.4.2014 (Nds. MBl. S. 364) wird empfohlen, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen eine Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

Änderung der AllGO

Am 5.3.2014 (Nds. GVBl. S. 77) und am 10.4.2014 (Nds. GVBl. S. 96) wurde die Allgemeine Gebührenordnung geändert.

Antikorruptionsrichtlinien neu gefasst

Die den Kommunen zur Anwendung empfohlene „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 1.4.2014 neu gefasst (Nds. MBl. S. 330).

Neue Wertgrenzen für Auftragsvergaben zum 26.2.2014

Gemäß § 3 Abs. 3 und 4 NTVergG hat das Land in der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) vom 19.2.2014 (Nds. GVBl. S. 64) neue Wertgrenzen für Auftragsvergaben per beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe festgelegt. Der Wertgrenzenerlass vom 25.11.2011 (geändert am 3.12.2012) trat zum Jahresende 2013 außer Kraft.

  1. Freihändige Vergaben sind nun zulässig:

a)  bei Bauleistungen bei einem Auftragswert bis zu 25.000 €; dabei ist bei einem Wert über 10.000 € der § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2012 entsprechend anzuwenden; d. h., es sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden

b)  bei Liefer- und Dienstleistungen bei einem Auftragswert bis zu 25.000 €; dabei sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, den Bewerberkreis stets neu zusammenzustellen und mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen in den Bewerberkreis einzubeziehen (bei einem Auftragswert bis zu 500 € ist nur der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen)

  1. Beschränkte Ausschreibungen sind nun zulässig:

a)  bei Bauleistungen gestaffelt bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, bis zu 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau und bis zu 100.000 € für alle übrigen Gewerke.

b)  bei Liefer- und Dienstleistungen bei einem Auftragswert bis zu 50.000 €; dabei sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, den Bewerberkreis stets neu zusammenzustellen und mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen in den Bewerberkreis einzubeziehen

Die Servicestelle nach § 4 Abs. 5 NTVergG ist unter www.mw.niedersachsen.de und per Mail an: Servicestelle-NTVergG@mw.niedersachsen.de erreichbar.

Neue Landesstatistikbehörde zum 1.1.2014

Der „Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen“ (LSKN) ist seit 1.1.2014 in das „Landesamt für Statistik Niedersachsen“ (LSN) und in das neue IT-Systemhaus des Landes „IT.Niedersachsen“ aufgeteilt.

EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben zum 1.1.2014 erhöht

Mit „Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren“ (Amtsblatt 335/17) werden zum 1.1.2014 als Schwellenwerte festgesetzt auf
a) 5.186.000 € für Baumaßnahmen (vorher 5.000.000 €) und
b) 207.000 € für Lieferungen und Leistungen (vorher 200.000 €).
Aufgrund der dynamischen Verweisung nach § 2 Abs. 1 Vergabeverordnung i.d.F, vom 15.10.2013 sind diese Schwellenwerte anzuwenden.

Schuldenbremse des Landes Niedersachsen

In Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 310) wird der § 18a LHO (Schuldenbremse) neu gefasst. Darin werden 720 Mio. € als Schuldenbremse für das Jahr 2014 und eine Rückführung dieses Betrages in gleichmäßigen Schritten in den Haushaltsjahr 2015 bis 2020 festgesetzt.

Grunderwerbsteuer zum 1.1.2014 erhöht

In Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 310) wird der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von bisher 4,5 auf 5 % angehoben.

Änderungen im kommunalen Finanzausgleich zum 1.1.2014

In Art 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 310) werden das NFAG und das NVFG geändert, um das Verhältnis der Finanzausgleichsmittel für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und für Kreisaufgaben zu ändern. Da der Bund seit 1.1.2014 die Kosten der Grundsicherung trägt, werden die Landkreise und kreisfreien Städte entlastet, so dass der Anteil der Finanzausgleichsmittel für Kreisaufgaben geringer ausfallen muss. Diese Verringerung wird in den Jahren 2014 bis 2016 in Stufen umgesetzt.

Änderung des NKomVG

Mit Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) werden u.a. die §§ 110 Abs. 5, 130 Abs. 4 und 176 Abs. 1 NKomVG geändert. Geregelt wird der unentgeltliche Vermögensübergang zwischen Kommunen und dem Land oder Bund (siehe dazu meinen Artikel in ZKF 4/2014, S. 77) sowie die Ermächtigung für die rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen, anstelle eines Haushaltsplans einen Wirtschaftsplan aufzustellen und die Regelungen für Eigenbetriebe anzuwenden. Außerdem wird als neuer § 181 NKomVG eine Experimentierklausel geschaffen, nach der Kommunen Ausnahmen von den Regelungen in § 120 NKomVG (Kredite) und § 122 NKomVG (Liquiditätskredite) beantragen können, um die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.

Krediterlass und Ausführungserlass zur GemHKVO gelten zunächst weiter

Mit Schreiben vom 02.12.2013 hat das Nds. MI darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des Erlasses zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften vom 22.10.2008 (Nds. MBI. S. 1149) und des Ausführungserlasses zur Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) vom 4.12.2006 (Nds. MI. 2007 S. 42) am 31.12.2013 endet (siehe Bek. d. StK v. 9.12.2013, Nds. MBl. S. 927). Da eine Überarbeitung im Jahr 2014 erforderlich ist, schreibt das MI, dass bis zum Inkrafttreten der Neufassungen sind die bisherigen Erlasse in ihrer bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung anzuwenden sind.

Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz ersetzt Nds. Landesvergabegesetz (Kap. 9.7)

Das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 259) tritt an die Stelle des zum 31.12.2013 automatisch außer Kraft tretenden Nds. Landesvergabegesetzes (LVergabeG) und trifft Regelungen für niedersächsische öffentliche Auftraggeber zur Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 €. Es schreibt anzuwendende Vorschriften, Tariftreue, Mindestentgelte, Kontrollen sowie Sanktionen vor und ermöglicht die Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit und sozialen Kriterien.

Änderung des NKomVG

Mit dem Gesetz zur Änderung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 258) wird in § 80 Abs. 4 NKomVG die Altersgrenze für Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamten erhöht.

Muster für Zuwendungsbestätigungen (Kap. 6.1.2)

Das BMF hat mit Schreiben vom 7.11.2013 die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach § 10 b EStG aktualisiert.

Änderung der Vergabeverordnung (VgV) (Kap. 9.7)

Der deutsche Gesetzgeber verzichtet nun auf die Festlegung der EU-Schwellenwerte (mit Beträgen) in der VgV und verweist in dem neuen § 2 Abs. 1 VgV stattdessen dynamisch auf die entsprechende EU-Richtlinie. Damit wird künftig automatisch die – alle 2 Jahre – erfolgende Anpassung der Schwellenwerte in der EU-Richtlinie ohne Konflikte mit deutschem Recht sofort wirksam. Die nächste Anpassung wird zum 1.1.2014 erwartet.
Außerdem bietet der neue § 4 Abs. 2 VgV erstmals die Möglichkeit, bieterbezogene Qualitätsmerkmale bei der Angebotswertung zu berücksichtigen.

Produktrahmen und Kontenrahmen für Haushaltsjahr 2014

Mit Rundschreiben Nr. 1/2013 des LSKN werden für das Haushaltsjahr 2014
– die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen Niedersachsen
– der Kontenrahmen für Niedersachsen und
– die Zuordnungsvorschriften zum niedersächsischen Kontenrahmen
geändert.

Änderungen des Basiszinssatzes (Kap. 9.1.1)

Nach Mitteilung der Deutschen Bundesbank beträgt der Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 2 BGB –0,73 % seit 1.7.2014 (zuvor: –0,63 % seit 1.1.2014, –0,38 % seit 1.7.2013, –0,13 % seit 1.1.2013 und +0,12 % seit 1.1.2012).

Erschließungsverträge und Zinssatz (Kap. 16.3.1)

Im „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548) wird die Grundlage für Erschließungsverträge (als Sonderform eines Städtebaulichen Vertrages) auf den § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlagert. Der bisherige § 124 BauGB regelt nun nur die Pflicht der Kommune zur Durchführung der Erschließung für den Fall, dass sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines Erschließungsvertrages ablehnt.
Außerdem wird (endlich) im BauGB der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ als Basis für Stundungszinsen durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, nachdem bereits nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) der jeweilige Basiszinssatz an die Stelle des Diskontsatzes getreten war.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen (Kap. 10.5.3)

Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26.3.2013 (BGBl. I S. 710) werden mit Wirkung vom 1.7.2013 die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO erhöht.

Zuweisungen aus Feuerschutzsteuer für den kommunalen Brandschutz

Mit RdErl. d. MI vom 20.2.2013 (Nds. MBl. S. 256) regeln mit Wirkung vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2018 „Richtlinien über die Verwendung und Verteilung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes“ die Weitergabe der aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer im Landeshaushalt verfügbaren Mittel auf die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Landkreise geben einen Teil ihrer Zuwendungen mindestens zur Hälfte schlüsselmäßig und im Übrigen als Festbetragsfinanzierung an ihre kreisangehörigen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr weiter. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Brandverhütungsschau und des abwehrenden Brandschutzes.

Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage 2013

Mit Verordnung vom 6.2.2013 (BGBl. I S. 166) wird die Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 2013 um 5 Prozentpunkte angehoben. Sie betrug in 2012 ebenfalls 5 Prozentpunkte und 6 in 2011.

Freibetrag bei Gewerbesteuer

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG ist seit Änderung vom 17.3.2009 (BGBl. I S. 550) von 3.900 € auf 5.000 € angehoben.